Als Ergänzung zur gesetzlichen Rente sieht das Alterseinkünftegesetz eine private kapitalgedeckte Basisrente vor. Diese neue, staatlich geförderte Leibrentenversicherung ähnelt der gesetzlichen Rente und kann freiwillig bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
Gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können die Beiträge zur privaten Basisrente im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen - bis zu maximal 20.000 Euro im Jahr - von der persönlichen Steuerschuld abgezogen werden. Für die Jahre 2005 bis 2024 gilt eine Übergangsregelung. Im Jahr 2005 können zunächst 60 Prozent der Aufwendungen, höchstens 12.000 Euro, steuermindernd angesetzt werden. Dieser Prozentsatz steigt im Laufe der Jahre jeweils um zwei Prozent an. Im Jahr 2025 sind dann 100 Prozent erreicht, die Beiträge komplett steuerfrei. Auch Beamte können die staatliche Förderung der neuen Basisrente nutzen. Besonders groß sind die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Selbständige, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Sie können die Altersvorsorgeaufwendungen komplett für ihre private Basisrente nutzen.
Voraussetzungen für Steuervorteile
Für Auszahlungen aus der privaten Basisrente gilt ebenso wie für die gesetzliche Rente: die Renten werden in Zukunft voll der Einkommensteuer unterliegen. Um den hohen Sonderausgabenabzug in der Ansparphase in Anspruch nehmen zu können, müssen die Produkte zur Basisrente einige Voraussetzungen erfüllen. Produktanbieter darf nur ein Versicherungsunternehmen oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung sein.
Der Vertrag muss eine monatliche lebenslange Leibrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen. Die Ansprüche aus dieser Leibrentenversicherung dürfen nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein.
Als Ergänzung zur Altersvorsorge werden Zusatzbausteine zur Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und ein Schutz für Hinterbliebene angeboten. Diese Bausteine dürfen ebenfalls nur in Form einer Rente ausgezahlt werden. Als Hinterbliebene gelten Ehepartner und Kinder.
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